Deutsch-Italienische Gesellschaft e.V. Münster

 

Satzung

(z.Zt. neue Arbeitsfassung; die endgültige Bestätigung durch das Amtsgericht Münster steht pandemiebedingt noch aus)

 

 

 

Präambel

 

Aufgabe der Deutsch-Italienischen Gesellschaft e.V. Münster (im folgenden DIG Münster) ist die Pflege der Beziehungen zwischen Deutschen und Italienern im Sinne einer Förderung des europäischen Gedankens. Die Mitglieder der Gesellschaft verstehen sich als „Brückenbauer“ zwischen den Menschen in Deutschland und Italien mit ihren unterschiedlichen Kulturen und Lebensarten mit dem Ziel, einander besser zu verstehen und voneinander zu lernen.

 

 

 

§ 1 – Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr

 

(1)  Die Deutsch-Italienische Gesellschaft e.V. Münster hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.

 

 

 

(2)  Der Sitz ist Münster in Westfalen.

 

 

 

(3)  Der Dachverband ist die Vereinigung Deutsch-Italienischer Kultur-Gesellschaften e.V. (VDIG) mit Sitz in Weimar, deren ordentliches Mitglied die DIG Münster ist.

 

 

 

(4)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 2 – Gemeinnützigkeit

 

(1)  Die DIG Münster verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

 

 

(2)   Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

 

(3)   Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder ermöglichen durch ihre Beiträge ein möglichst abwechslungsreiches Veranstaltungsprogramm.

 

 

 

(4)   Es darf keine Person (m, w, d) durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

(5)   Die Gesellschaft ist politisch und konfessionell neutral.

 

 

 

§ 3 – Zweck und Aufgaben

 

(1)   Aufgabe der DIG Münster ist die Pflege der Beziehungen zwischen Deutschen und Italienern im Sinne einer Förderung des europäischen Gedankens auf kulturell-künstlerischem Gebiet in allen ihren Zweigen und Tätigkeitsfeldern.

 

 

 

(2)   Der Satzungszweck der Gesellschaft wird insbesondere durch die folgenden Aufgaben verwirklicht:

 

 

 

(a)  Organisation von Veranstaltungen aus den Bereichen der darstellenden, bildenden und musikalischen Künste und ihre Information darüber. Dazu gehören die Besuche von Theater- und Musiktheateraufführungen, von Ausstellungen und Vernissagen, von Konzerten und Kinofilmen.

 

(b)  Pflege und Information zu allen Themen der Kulinarik Italiens.

 

(c)  Informationen zu allgemein landes- und regionaltypischen Themen Italiens in Form von Vorträgen mit verschiedenen Mitteln der Bild- und Tonwiedergabe.

 

(d)  Förderung der italienischen Literatur auch in deutschen Übersetzungen, und von Sprach- und Konversationskursen in italienischer Sprache, ihrer Verbreitung und aktiven Nutzung im Rahmen von Veranstaltungen der Gesellschaft.

 

(e)  Bekanntmachung von kulturpolitischen Vorgaben, Zielen und Veranstaltungen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Kulturabteilungen der Botschaft der Italienischen Republik in Deutschland und der Honorarkonsulate sowie die entsprechenden Maßnahmen der deutschen Botschaft und wichtiger Konsulate in Italien, besonders im Rahmen der Europäischen Kulturhauptstadtjahre, wenn beide Länder betroffen sind.

 

(f)    Ermöglichung und die organisatorische wie ideelle Unterstützung des Austauschs von Jugendtreffen, Opferverbänden und befreundeten Delegationen aus Italien in Münster und Umgebung.

 

(g)  Pflege und Kooperation von freundschaftlichen Beziehungen zu Mitglieds-Gesellschaften innerhalb der VDIG besonders in Westfalen und angrenzenden Regionen.

 

(h)  Pflege freundschaftlicher Beziehungen zu anderen Ländergesellschaften in Münster und Umgebung zum Zwecke des Erfahrungsaustausches und des besseren Verständnisses.

 

(i)    Organisation von gemeinschaftlichen Studien-, Erlebnis- und Genussreisen nach Italien.

 

(j)    Unterstützung und aktive Teilnahme von Veranstaltungen auf künstlerisch-kulturellem Gebiet, die die Träger staatlicher Ordnung und die Bildungseinrichtungen in Münster (insbesondere VHS, Universitäten, Fachhochschulen, Schulen, Kulturamt u.a.) organisieren.

 

(k)  Werbung der und für die Gesellschaft in der Öffentlichkeit. Dies geschieht durch Bekanntmachung der Veranstaltungen der Gesellschaft in der Lokalpresse, im Lokalrundfunk und in den Neuen Medien. Die DIG Münster unterhält dazu einen Internetauftritt und zeigt sich mit ihrem aktuellen Programm in anderen Neuen Medien mit großem Einzugsradius.

 

(l)    Durchführung nach Möglichkeit von kleinen Tagungen und Symposien zu ausgewählten Themen, die der Vorstand beschließt. Die Themen sollten möglichst einen Bezug zur Landeskunde und Geschichte oder informativen Politik Italiens haben oder ein Jubiläum von allgemein anerkannten Größen aus der Kulturgeschichte Italiens thematisieren.

 

 

 

§ 4 – Mitgliedschaft

 

(1)   Die DIG Münster besteht aus Ordentlichen und Fördernden Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern.

 

 

 

(2)   Ordentliche Mitglieder können sein: a) Natürliche Personen (m, w, d) ab dem 12. Lebensjahr; b) juristische Personen wie andere Mitgliedsgesellschaften innerhalb der VDIG; sowie Ämter, Behörden, Museen, Vereine und Verbände mit vergleichbaren gemeinnützigen Zielen, Bildungsträger mit Fachgebieten im Sinne des hier § 3 sowie wissenschaftliche Organisationen.

 

 

 

(3)   Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den kulturellen Austausch mit Italien unterstützen oder Teilaspekte der Gesellschaft finanziell absichern wollen. Auch Unternehmen können Fördernde Mitglieder werden. Erbschaften werden im Sinne des Vereinszwecks ertragreich angelegt.

 

 

 

(4)   Ehrenmitglieder können Personen (m, w, d) werden, die sich besondere Verdienste um die DIG Münster oder die VDIG erworben haben.

 

 

 

(5)   Die Mitgliedschaft in der DIG Münster als Ordentliches oder Förderndes Mitglied nach § 4 Abs. 2 und 3 ist schriftlich zu beantragen. Der Vorstand oder in Abwesenheit der Präsident (m, w, d) entscheidet über den Antrag. Gegen eine Ablehnung steht dem Antragsteller (m, w, d) das Recht der Berufung zu, über welche die Mitgliederversammlung entscheidet. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern (§ 4 Abs. 4) beschließt die Mitgliederversammlung auf Empfehlung des Vorstandes.

 

 

 

(6)   Alle der von den Mitgliedern der Gesellschaft zur Verfügung gestellten persönlichen Daten im Beitrittsverfahren werden vom Vorstand ordentlich gemäß Datenschutzgrundverordnung in der jeweils gültigen Fassung verwahrt. Sie dürfen nicht für kommerzielle oder andere Gründe verwendet werden.

 

 

 

(7)  Jedes Ordentliche oder Fördernde Mitglied nach § 4 Abs. 2 und 3 kann jederzeit mit einer Frist bis zum Ende des Kalenderjahres in schriftlicher Erklärung aus dem Verein ausscheiden. Es besteht kein Recht auf Auszahlung des anteiligen Mitgliedsbeitrages vom Tage des schriftlichen Austritts bis zum Ende des Kalenderjahres.

 

 

 

 

 

§ 5 – Mitgliedsbeiträge

 

(1)   Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten.

 

 

 

(2)   Über Höhe und Art der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliedsversammlung mit einfacher Mehrheit.

 

 

 

(3)   Näheres regelt die Beitragsordnung. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

 

 

 

§ 6 – Organe

 

(1)   Die Organe der Deutsch-Italienischen Gesellschaft e.V. Münster sind:

 

 

 

(a)  die Mitgliederversammlung

 

 

 

(b)  der Vorstand

 

 

 

(2)   Weitere Organe können nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung eingerichtet werden.

 

 

 

(3)   Ergänzende Bestimmungen zur Arbeitsweise der einzelnen Organe bezüglich ihrer Kompetenzen und ihres Zusammenwirkens untereinander können in Geschäftsordnungen der Gesellschaft festgehalten werden, die sich die Organe geben. Die Geschäftsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

 

 

 

§ 7 – Die Mitgliederversammlung und ihre Aufgaben

 

(1)   Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Der Vorstand beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, wenn das Interesse der Gesellschaft es erfordert oder ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe es schriftlich verlangen.

 

 

 

(2)   Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

 

 

 

(a)  den Vorstand zu wählen (gemäß § 9 Abs. 2);

 

 

 

(b)  zwei Kassenprüfer (m, w, d) zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen;

 

 

 

(c)  den Jahres- und Kassenbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht der Kassenprüfer (m, w, d) entgegenzunehmen sowie die Entlastung zu beschließen;

 

 

 

(d)  die Mitgliedsbeiträge festzusetzen (gemäß § 5 Abs. 2);

 

 

 

(e)  über Satzungsänderungen, die Wahl der Beiratsmitglieder und alle sonstigen ihr vom Vorstand zur Entschließung unterbreiteten Angelegenheiten zu beschließen;

 

 

 

(f)    die Aufgaben des Vorstandes im Sinne des Vereinszwecks zu formulieren und zu präzisieren.

 

 

 

 

 

§ 8 – Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

 

 

(1)   Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung spätestens 30 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen.

 

 

 

(2)   Anträge müssen dem Präsidenten (m, w, d) 20 Tage vor dem Termin schriftlich vorliegen. Spätere Anträge können bei Beginn der Sitzung in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Ordentlichen Mitglieder zustimmen; ausgenommen hiervon sind Anträge gemäß § 8 Abs. 5 und 6.

 

 

 

(3)   Die Mitgliederversammlung ist stets mit der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet, sofern die Satzung nicht ausdrücklich anderes bestimmt.

 

 

 

(4)   Stimmberechtigt sind die Ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

 

 

 

(5)   Zur Änderung des Zweckes der Gesellschaft und zu ihrer Auflösung ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Mitglieder, die nicht zu einer dazu einzuberufenden Mitgliederversammlung erscheinen können, müssen schriftlich abstimmen und dies dem Vorstand zeitnah zur entsprechenden Mitgliederversammlung zustellen.

 

(6)   Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit drei Viertel der anwesenden Mitglieder. Die entsprechenden Anträge gehen den Mitgliedern im Wortlaut mit der Einladung zur Sitzung zu.

 

 

 

(7)   Versammlungsleiter ist der anwesende Präsident (m, w, d) oder der anwesende Vizepräsident (m, w, d).

 

 

 

(8)   Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben.

 

 

 

 

 

§ 9 – Der Vorstand

 

 

 

(1)   Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus

 

 

 

(a)  einem Präsidenten (m, w, d)

 

(b)  einem Vizepräsidenten (m, w, d)

 

(c)  einem Schriftführer (m, w, d)

 

(d)  einem Schatzmeister (m, w, d)

 

 

 

(2)   Alle Mitglieder des Vorstandes sind vertretungsbefugt.

 

 

 

(3)   Der Präsident (m, w, d) und der Vizepräsident (m, w, d) werden in getrennten Wahlgängen für jeweils zwei Jahre gewählt. Die Wahl ist geheim. Es gilt als gewählt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf der Mitgliederversammlung erhält. Wählbar ist jedes Ordentliche persönliche Mitglied nach § 4 Abs. a.

 

 

 

 

 

(4)  Wiederwahlen sind erlaubt. Bei vorzeitigem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern findet eine entsprechende Nachwahl während der nächsten Mitgliederversammlung ohne Veränderung der Wahlperiode statt. Die Wahl erfolgt gemäß § 9 Abs.2.

 

 

 

(5)   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die der Präsident (m, w, d) oder der Vizepräsident (m, w, d) einberuft. Die Tagesordnung muss mit der Einberufung bekannt gegeben werden. Ergänzungen und Änderungen können auf der Vorstandssitzung vorgenommen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Anwesenden; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters (m, w, d) der Sitzung.

 

 

 

(6)   Die DIG Münster wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB von zwei Mitgliedern, darunter dem Präsidenten (m, w, d) oder des Vizepräsidenten (m, w, d) vertreten.

 

 

 

(7)   Die Vorstandsmitglieder erhalten für die Vorstandsarbeit keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Sie sind ehrenamtlich tätig.

 

 

 

 

 

 

 

§ 10 – Der Beirat

 

 

 

(1)   Die DIG Münster hat einen Beirat aus mindestens einem Ordentlichen persönlichen Mitglied.

 

 

 

(2)   Der Beirat gilt als Arbeitsausschuss, der die Vorstandsarbeit in bestimmten Tätigkeitsfeldern im Sinne des Zwecks und der Aufgaben der Gesellschaft unterstützt. Über die Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Wahlen dazu sind gemäß § 9 Abs. 3 und 4 zu gestalten.

 

 

 

 

 

(3)   Alle Beiratsmitglieder dürfen auf Einladung des Leiters (m, w, d) der Vorstandssitzung an den Vorstandssitzungen teilnehmen und haben Zugang zu den Protokollen der Vorstandssitzungen.

 

 

 

 

 

(4)   Die Beiratsmitglieder erhalten für ihre Arbeit nach § 10 Abs. 2 keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Sie sind ehrenamtlich tätig.

 

 

 

 

 

§ 11 – Verwendung des Vereinsvermögens

 

(1)   Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an seine Ordentlichen Mitglieder gemäß § 4 Abs. 2 zu gleichen Anteilen unter Abzug der zu zahlenden Gebühren für Kontoauflösung, Gerichtsgebühren und anderen vereinsrelevanten Verpflichtungen zurück.

 

 

 

(2)   Der Vorstand kann auf Antrag des/der Präsident/en/in oder eines anderen ordentlichen Mitgliedes eine andere, dem Zweck der Gesellschaft nicht widersprechende Förderung oder Nutzung als Stiftung, zum Beispiel an die VDIG, beschließen. Dieser Vorstandsbeschluss muss bei Einberufung der dafür vorgesehenen Mitgliederversammlung als Antrag allen Mitgliedern fristgerecht und schriftlich zugehen.

 

 

 

 

 

 

 

§ 12 – Wirkung und Gültigkeit

 

Diese Satzung gilt mit Wirkung der Beschlussfassung der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 28. Januar 2020. Alle vorherigen Satzungen verlieren damit ihre Gültigkeit. Der Präsident (m, w, d) hat die aktuelle Satzung zeitnah dem Amtsgericht Münster in Westfalen zur Kenntnis zu bringen.

 

 

 

§ 13 – Inkrafttreten

 

 

 

Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

 

 

 

 

Münster, den 04. März 2021

 

 

 

Für den Vorstand

 

 

 

_________________________________

 

gez. Dr. Andreas Post, Präsident

 

 

 

 

 

________________________________

 

gez. Maren Peters, M.A., Vizepräsidentin

 

 

 

 

 

________________________________

 

gez. Martin Paning, Kassenwart

 

 

 

 

 

________________________________

 

gez. Alena Bockova, Schriftführerin