SATZUNG DER DEUTSCH-ITALIENISCHEN GESELLSCHAFT e. V. MÜNSTER

 

 

 

 

§1

 

 

Name und Sitz

 

 

 

Die Gesellschaft führt den Namen: Deutsch-Italienische Gesellschaft e.V. Münster; italienische Fassung: associazione culturale italo-tedesca.

 

 

 

Sie hat ihren Sitz in Münster und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

 

 

 

§2

 

 

Zweck der Gesellschaft

 

 

 

 

Aufgabe der Gesellschaft ist die Pflege der Beziehungen zwischen Deutschen und Italienern im Sinne einer Förderung des Völkerverständigungsgedankens. Hierzu zählen Integrationshilfen für italienische Familien, z.B. Jugendpflege und -fürsorge für deutsche und italienische Mitbürger; der Gesellschaftszweck soll auf kulturellem, sozialem bzw. gesellschaftlichem Gebiet durch folgende Mittel erreicht werden:

 

 

 

a) Veranstaltung von Vorträgen, Ausstellungen, Filmvorführungen

 

Theatergastspielen, Jugendtreffen, Konzerten u. ä.

 

 

 

b) Weiterbildungsmaßnahmen für italienische Arbeitnehmer und ihre

 

Familien, Betreuung der italienischen Frauen und der schulpflichtigen Kinder, Mütter-Kind-Initiativen, Gesprächskreise, Jugendtreffen und gemeinsame Wochenendseminare deutscher und italienischer Familien.

 

 

 

c) Unterstützung von unter a) und b) genannten, von dritter Seite durchgeführten Aktivitäten (z.B. der Universität, VHS, den Schulen, des Kulturamtes der Stadt Münster, des Consolato d`Italia, u.ä.).

 

 

 

Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung".

 

Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

Die Gesellschaft ist politisch und konfessionell neutral.

 

 

 

 

§3

 

 

Organe

 

 

 

Die Organe der Gesellschaft sind:

 

a) der Vorstand

 

b) die Mitgliederversammlung

 

 


 

§4

 

 

Der Vorstand

 

 

 

 

Die Mitglieder des Vorstandes sind von der ordentlichen Mitgliederversammlung jeweils für ein Geschäftsjahr zu wählen. Sie bleiben mindestens so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Die Wiederwahl ist zulässig.

 

 

 

Der Vorstand im Sinne von §26 BGB besteht aus vier Mitgliedern:

 

 

 

a) der/dem Vorsitzenden

 

b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden

 

c) der Schatzmeisterin/ dem Schatzmeister

 

d) der Schriftführerin/ dem Schriftführer

 

 

 

 

Die Gesellschaft wird jeweils durch mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

 

 

 

Der Vorstand leitet die Gesellschaft und führt die laufenden Geschäfte. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und sorgt für das Wohl der Gesellschaft. Ihm obliegt die Verwaltung des Vermögens der Gesellschaft.

 

 

 

Der Vorstand verteilt die Geschäfte unter sich nach eigenem Ermessen. Er hat das Recht, für besondere Angelegenheiten Ausschüsse einzusetzen, zu seiner Unterstützung weitere Mitglieder heranzuziehen und mit der Durchführung einzelner Aufgaben zu betrauen.

 

 

 

Die Vorsitzende/der Vorsitzende, im Fall ihrer/seiner Verhinderung die/der stellvertretende Vorsitzende, leitet die Vorstandssitzungen. Sie/er beruft den Vorstand ein, sobald die Lage der Geschäfte es erfordert oder ein Vorstandsmitglied es beantragt.

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

 

 

 

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vorstands. Die Versammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder; soweit in der Satzung keine andere Mehrheit vorgesehen ist.  

 

 

 

§5

 

 

Mitgliederversammlung

 

 

 

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitgied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

 

 

Anträge für die Mitgliederversammlung aus Kreisen der Mitglieder müssen spätestens sieben Tage vor der Versammlung schriftlich unter Begründung beim Vorstand eingereicht werden.

 

 

 

Über die Verhandlungen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse der Gesellschaft es erfordert, oder wenn mindestens 1/10 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beantragen.

 

 

 

 

§6

 

 

Mitgliedschaft

 

 

 

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder haben die Rechte eines ordentlichen Mitgliedes, sind jedoch von den Beiträgen befreit. Die ordentliche Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand beantragt und von diesem bestätigt.

 

Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben; dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen. Stehen wichtige Gründe der Aufnahme entgegen, so entscheidet der Vorstand über die Annahme des Antrages durch einfachen Mehrheitsbeschluss.

 

 

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch

 

 

a) Tod des Mitgliedes,

b) freiwilligen Austritt,

c) Ausschluss,

d) Auflösung der Gesellschaft.

 

 

 

Der freiwillige Austritt muss dem Vorstand schriftlich angezeigt werden und wird mit Ende des Quartals wirksam. Wenn ein wichtiger Grund vorliegt, kann ein Mitglied durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.

 

 

 

Ein Ausschluss erfolgt ferner für Mitglieder, die trotz Mahnung mit mehr als zwei Jahresbeiträgen in Rückstand sind. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung anrufen, die dann mit einfacher Mehrheit der Anwesenden endgültig entscheidet.  

 

 

 

§7

 

 

Geschäftsjahr, Beitrag

 

 

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Jahresbeitrag wird alljährlich auf der ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen. Wird auf der ordentlichen Mitgliederversammlung über den Beitrag nicht verhandelt, gilt der bisherige Satz fort.  Für Minderjährige und Studenten gilt ein ermäßigter Beitragssatz. Für juristische Personen wird der Beitragssatz mit dem Vorstand im Einzelfall vereinbart.

 

Beim Vorliegen besonderer Umstände kann der Vorstand für einzelne Mitglieder den Betrag, die Umlagen u.a. stunden, herabsetzen oder erlassen.

 

Die Zahlung hat auf ein Konto der Gesellschaft zu erfolgen. Für neu eintretende Mitglieder wird der Beitrag einen Monat nach Aufnahme fällig.

 

 

 

Bei Aufnahme nach dem 1. November gilt der Betrag bereits für das folgende Kalenderjahr. Der Rest des laufenden Geschäftsjahres bleibt beitragsfrei. Beitragsrückstände sind spätestens innerhalb von zwei Monaten nach schriftlicher Aufforderung zu begleichen. In besonderen Fällen kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Sie dürfen einen Jahresbeitrag nicht überschreiten.

 

 

 

§8

 

 

Satzungsänderungen

 

 

 

Eine Änderung der Satzung kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der Erschienenen beschlossen werden. Die Satzungsänderung muss Gegenstand der Tagesordnung sein.

 

 

 

§9

 

 

Auflösung der Gesellschaft

 

 

 

Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Verbleibendes Vermögen fällt nach Erledigung aller

 

Verbindlichkeiten an die Vereinigung Deutsch-Italienischer Gesellschaften e.V. mit dem Sitz in Karlsruhe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

Die Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

 

 

Diese Satzung wurde in dieser Form am 3.3.1991 verabschiedet.

 

 

 

 

[Unterzeichnete:]

 

Peter Balint (Vorsitzender)

Petra Conradi (Protokoll)